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Räum- und Streupflicht bei Schnee- und Eisglätte

Durch Schneefall und eintretende Glätte ergeben sich im Straßenverkehr, insbesondere für Fußgänger und Radfahrer, erhöhte Gefahrenmomente, wenn Verkehrssicherungspflichtige ihrer Reinigungs- beziehungsweise Streupflicht nicht nachkommen. Grundstückseigentümer werden gebeten, folgende Punkte besonders zu beachten:

1.      Bei Schneefall sind Fußgängerüberwege, Gehwege, Rad-
wege einschl. gemeinsamer Rad- und Gehwege mit einer geringeren Breite als 1,00 m ganz, die übrigen mindestens in einer Breite von 1,00 m freizuhalten. Ist ein Gehweg, Radweg oder gemeinsamer Rad- und Gehweg nicht vorhanden, so ist ein ausreichend breiter Streifen von mindestens 1,00 m neben der Fahrbahn oder, wo ein Seitenraum nicht vorhanden ist, am äußersten Rand der Fahrbahn freizuhalten. In verkehrsberuhigten Zonen ist – an den jeweiligen Rändern verlaufend – ein ausreichend breiter Streifen von durchgängig mindestens 1,00 m zu räumen.
Bei Glätte sind die vorgenannten Verkehrswege mit Sand oder anderen abstumpfenden Mitteln zu streuen.

Ist über Nacht Schnee gefallen bzw. Glätte eingetreten, muss die Reinigung bzw. das Streuen werktags bis 07.30 Uhr, sonn- und feiertags bis 09.00 Uhr durchgeführt sein.

Das Schneeräumen und Streuen ist bis 20.00 Uhr bei Bedarf zu wiederholen.

2.      Zur Beseitigung von Eis und Schnee dürfen schädliche Chemikalien nicht verwendet werden, Streusalz nur in Ausnahmefällen, wenn mit anderen Mitteln und zumutbarem Aufwand die Glätte nicht ausreichend beseitigt werden kann.
 
3.      Bei eintretendem Tauwetter sind die Gehwege einschl. gemeinsamer Rad- und Gehwege von vorhandenem Eis zu befreien, Rückstände von Streumaterial sind zu beseitigen, wenn Glättegefahr nicht mehr besteht.

Um Gefährdungen für Fußgänger und Radfahrer möglichst gering zu halten, müssen die o. a. Regelungen unbedingt beachtet werden.
 
Leider kommt es vor, dass Grundstückseigentümer ihrer Verantwortung nicht gerecht werden. Das kann nicht nur unangenehme Folgen für verunglückte Personen haben, sondern auch konkret für den Verkehrssicherungspflichtigen. Denn der Fachdienst Ordnung kann gegen Anlieger, die ihren Reinigungspflichten nicht oder nicht ausreichend nachkommen, ein Bußgeld festsetzen.