Interne Meldestelle für Hinweisgebende ("Whistleblower") in der Stadt Papenburg
Hinweisgebende leisten einen wichtigen Beitrag zur Aufdeckung und Ahndung von Missständen. Allerdings gab es in der Vergangenheit immer wieder Fälle, in denen sie infolge einer Meldung von Missständen beruflich benachteiligt wurden. Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ist zum 02.07.2023 und das Nds. Hinweisgebermeldestellengesetz (NHinMeldG) zum 20.12.2023 in Kraft getreten. Zudem wurde § 104 des Nds. Beamtengesetzes (NBG) entsprechend angepasst. Geregelt ist der Schutz von Beschäftigten sowie Beamtinnen und Beamte, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße gegen Rechtsvorschriften melden. Zudem sind die Personen geschützt, die Gegenstand einer Meldung oder davon betroffen sind. Die möglichen Rechtsverstöße sind abschließend in § 2 HinSchG beschrieben, insbesondere aus den Bereichen Korruption, Diskriminierung, Belästigung, Verletzung von Rechtsvorschriften/Richtlinien (Datenschutz, Umweltschutz, Arbeitssicherheit), Betrug, Verletzung von Dienstgeheimnissen.
Wir stellen Ihnen ab sofort einen internen digitalen Meldekanal zur Verfügung. Interne Meldestelle für die Stadt Papenburg ist die Stabsstelle Rechnungsprüfung, die selbstverständlich auch persönlich, telefonisch oder per E-Mail hinweisgeber(at)papenburg.de zu den üblichen Servicezeiten kontaktiert werden kann.
Andreas Metz, Tel. 04961/825-320
Anke Schütte, Tel. 04961/825-321
Die Meldestelle
1. bestätigt der hinweisgebenden Person den Eingang einer Meldung spätestens nach 7 Tagen,
2. prüft, ob der gemeldete Verstoß in den sachlichen Anwendungsbereich nach § 2 HinSchG fällt,
3. hält mit der hinweisgebenden Person Kontakt (sofern Kontaktdaten vorliegen),
4. prüft die Stichhaltigkeit der eingegangenen Meldung,
5. ersucht die hinweisgebende Person erforderlichenfalls um weitere Informationen und
6. ergreift angemessene Folgemaßnahmen nach § 18 HinSchG.
Die hinweisgebenden Person erhält innerhalb von drei Monaten nach der Bestätigung des Eingangs der Meldung eine Rückmeldung. Die Rückmeldung umfasst die Mitteilung geplanter sowie bereits ergriffener Folgemaßnahmen sowie die Gründe für diese. Darüber hinaus kann die Meldestelle Folgemaßnahmen nach § 18 HinSchG ergreifen, insbesondere interne Untersuchungen bei dem Beschäftigungsgeber durchführen und betroffene Personen und Arbeitseinheiten kontaktieren, die hinweisgebende Person an andere zuständige Stellen verweisen, das Verfahren aus Mangel an Beweisen oder aus anderen Gründen abschließen oder das Verfahren zwecks weiterer Untersuchungen an den Personalservice der Stadt Papenburg oder eine andere zuständige Behörde oder Organisationseinheit abgeben.
Eine Meldung kann auch über die externe Meldestelle des Bundesamtes für Justiz erfolgen. Die interne Meldestelle ist jedoch häufig der beste Weg, um Informationen an die Personen heranzutragen, die den Verstoß am schnellsten untersuchen und abstellen können. In Fällen, in denen intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann und Sie keine Repressalien befürchten, sollten Sie die Meldung an eine interne Meldestelle bevorzugen.
WICHTIGE HINWEISE:
· Gefahr im Verzug: Bei aktuellen Gefahren oder bedrohlichen Situationen wenden Sie sich bitte zuerst an die bekannten Notfallrufnummern oder die nächste Polizeidienststelle.
· Beratung: Wir bieten Ihnen vor Abgabe einer Meldung Informationen und Beratung über bestehende Abhilfemöglichkeiten und Verfahren für den Schutz vor Repressalien (z. B. Kündigung, Abmahnung, Schadensersatz) an. Diese Beratung kann auf Wunsch auch mit Unterstützung des Personalrats, der Gleichstellungsbeauftragten oder der Schwerbehindertenvertretung erfolgen.
· Datenschutz: Ihre Meldung wird unter Wahrung der Vertraulichkeit bearbeitet. Unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen können wir allerdings gehalten sein, Ihre Identität anderen Behörden mitzuteilen. Dies kann Verlangen der Strafverfolgungsbehörden in Strafverfahren, Anordnungen in einem einer Meldung nachfolgenden Verwaltungsverfahren, einschließlich verwaltungsbehördlicher Bußgeldverfahren sowie gerichtliche Entscheidungen betreffen.
· Kommunikation: Das Vertraulichkeitsgebot und das Verbot von Repressalien sind das Herzstück des Schutzes hinweisgebender Personen. Ziehen Sie deshalb bitte eine offene Kommunikation mit uns in Betracht. Die interne Meldestelle bearbeitet aber auch anonym eingehende Meldungen. Wenn Sie Ihre Meldung anonym abgeben und keine Kontaktmöglichkeit angeben, haben wir im weiteren Verfahren keine Möglichkeit, Sie bei etwaigen Rückfragen zu kontaktieren und Sie ggf. über das Ergebnis unserer Prüfung in Kenntnis zu setzen.
· Bitte beachten Sie: Eine vorsätzlich unwahre Meldung kann strafrechtliche Konsequenzen für Sie haben.