Bauvoranfrage/Bauvorbescheid
RECHTSGRUNDLAGE
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Nieders. Bauordnung (NBauO)
- Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO)
- Verordnung über Bauantrag und Bauvorlagen im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren (Bauvorlagenverordnung - BauVorlVO)
- Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (Baugebührenordnung - BauGO)
- Nieders. Verwaltungskostengesetz (NVwKostG)
LEISTUNGSBESCHREIBUNG
Für eine Baumaßnahme kann mit einer Bauvoranfrage bei der Bauaufsichtsbehörde über einzelne Fragen, über die im Baugenehmigungsverfahren zu entscheiden wäre, durch Bauvorbescheid entschieden werden. Bestehen Zweifel zum Beispiel hinsichtlich der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens, kann durch dieses Vorverfahren eine Klärung herbeigeführt werden, ohne aufwändige, möglicherweise vergebliche Planungsarbeit zu verursachen.
WELCHE GEBÜHREN FALLEN AN?
Die Gebühren werden nach dem Nds. Verwaltungskostengesetz in Verbindung mit der Baugebührenordnung (BauGO) festgesetzt. Berechnungsgrundlage ist der Rohbauwert, in den Einzelfällen kann auch der tatsächliche Herstellungswert maßgeblich sein. Der Gebührenrahmen beträgt 60,00 € bis 1.620,00 €. Bei kleineren Bauvorhaben, wie Holzgartenhäuser, Terrassenüberdachungen, Carports, Werbeanlagen etc., werden pro Bauvorhaben in den meisten Fällen nur die Mindestgebühren von 60,00 € erhoben. Die Gebühren werden auch fällig, wenn der Antrag abgelehnt oder zurückgenommen wird. Unter bestimmten Voraussetzungen sind Ermäßigungen vorgesehen.
WELCHE UNTERLAGEN WERDEN BENÖTIGT?
- Schriftlicher Antrag,
- alle Unterlagen, die zur Beurteilung des Vorhabens notwendig sind; die Bauvorlagen müssen nicht notwendigerweise von einem Entwurfsverfasser gefertigt werden, insbesondere nicht, wenn es nur um die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines nur allgemein bezeichneten Vorhabens (zum Beispiel ein Einfamilienwohnhaus) geht; für Bauvorhaben im Außenbereich werden zusätzliche Angaben benötigt, die in einer formlosen Beschreibung mitgeteilt werden sollten
Ihre Ansprechpartner
Bauaufsicht
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