Baugenehmigung
RECHTSGRUNDLAGEN
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
- Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO)
- Verordnung über Bauvorlagen und die Einrichtung von automatisierten Abrufverfahren für Aufgaben der Bauaufsichtsbehörden
(Bauvorlagenverordnung - BauVorlVO) - Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (Baugebührenordnung - BauGO)
- Niedersächsisches Verwaltungskostengesetz (NVwKostG)
LEISTUNGSBESCHREIBUNG
Die Niedersächsische Bauordnung (NBauO) regelt die Errichtung, die Änderung, den Abbruch, die Beseitigung, die Nutzungsänderung oder die Instandhaltung einer baulichen Anlage oder eines Teils einer baulichen Anlage und fordert vor deren Umsetzung ggf. eine entsprechende Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde, die sog. Baugenehmigung.
WAS SOLLTE ICH NOCH WISSEN?
Nach der Niedersächsische Bauordnung sind bauliche Anlagen mit dem Erdboden verbundene oder auf ihm ruhende, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Damit unterliegen auch Gebäude der Genehmigungspflicht, die ohne Fundamente errichtet werden. Der Abbruch baulicher Anlagen ist weitestgehend von der Genehmigungspflicht ausgenommen. Lediglich für den Abbruch von Hochhäusern oder eines nicht im Anhang zur Niedersächsischen Bauordnung genannten Teils einer baulicher Anlage ist ein sogenanntes Anzeigeverfahren durchzuführen. Unabhängig von dieser Befreiung von der Genehmigungspflicht nach der NBauO bleiben aber sämtliche anderen Genehmigungspflichten unberührt. So besteht z. B. auch weiterhin die Pflicht, vor Abbruch eines unter Denkmalschutz stehenden Gebäudes eine entsprechende Genehmigung der Denkmalschutzbehörde einzuholen. Gleiches gilt für Gebäude und Anlagen, die genehmigt wurden nach dem Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundesimmissionsschutzgesetz - BImSchG). Eine Baumaßnahme ohne die erforderliche Genehmigung durchzuführen oder durchführen zu lassen ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Je nach Art der Ordnungswidrigkeit und Umfang der Baumaßnahme hat der Gesetzgeber dafür Bußgelder in Höhe von bis zu 500.000 Euro vorgesehen. Außerdem wird für die Erteilung einer nachträglichen Baugenehmigung die dreifache Baugenehmigungsgebühr erhoben. Wenn eine ohne Baugenehmigung errichtete bauliche Anlage nachträglich nicht genehmigt werden kann, weil sie gegen öffentliches Baurecht verstößt und diese Verstöße auch nicht auszuräumen sind, müssen die baulichen Anlagen wieder zurückgebaut und beseitigt werden.
WELCHE GEBÜHREN FALLEN AN?
Die Baugenehmigungsgebühren werden nach dem Niedersächsischen Verwaltungskostengesetz in Verbindung mit der Baugebührenordnung festgesetzt. Bei kleineren Bauvorhaben wie Holzgartenhäuser, Terrassenüberdachungen, Carports u. ä. wird in den meisten Fällen nur die Mindestgebühr von 90,00 € erreicht.
WELCHE UNTERLAGEN WERDEN BENÖTIGT?
Der Bauantrag und die Bauvorlagen sind nach § 3a Niedersächsische Bauordnung elektronisch zu übermitteln, soweit in der Niedersächsischen Bauordnung oder in einer Verordnung aufgrund der Niedersächsischen Bauordnung nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Bauherrin oder der Bauherr hat zur Vorbereitung, Überwachung und Ausführung eines Bauantrages nur sachkundige Entwurfsverfassende zu bestellen. Diese Entwurfsverfassenden sind in der Regel Architekten oder Architektinnen oder Bauingenieure oder Bauingenieurinnen, für "kleinere" Baumaßnahmen auch Bautechniker oder Bautechnikerinnen oder Handwerksmeister oder Handwerksmeisterinnen. Dem Bauantrag müssen die erforderlichen Unterlagen entsprechend § 2 der Niedersächsischen Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO, NI) beigefügt werden. Dem Bauantrag sind darüber hinaus prüffähige Unterlagen für die Abwasserbeseitigung vorzulegen. Grundlage ist hierfür die Abwasserbeseitigungssatzung. Der Antrag sollte zweckmäßigerweise parallel zum Bauantrag gestellt werden. Es könnte notwendig werden, dass eine weitere Hochbordabsenkung notwendig wird. Auch diese ist genehmigungspflichtig. Antragsformulare finden Sie nebenstehend. Sofern sich das Baugrundstück in einem städtebaulichen Sanierungsgebiet liegt, sind für verschiedene Vorhaben sanierungsrechtliche Genehmigungen gemäß § 144 BauGB erforderlich. Ein Antrag auf Genehmigung ist an den Fachbereich Planen/Umwelt zu richten. Sofern auch ein Bauantragsverfahren durchgeführt wird, soll der Antrag in dem Zuge mit eingereicht werden. Informationen und Antragsformulare dazu sind auf der Seite Städtebauförderung Papenburg Stadtmitte zu finden. Im Einzelfall können darüber hinaus weitere Unterlagen notwendig sein.
Baugenehmigungen und andere Anträge für Bauvorhaben können in unserem Open Rathaus digital beantragt werden: HIER KLICKEN.
Ihre Ansprechpartner
Bauaufsicht
Besuchsadresse: | Dechant-Schütte-Str. 22, 26871 Papenburg |
Zentrale Postanschrift: | Hauptkanal rechts 68/69, 26871 Papenburg |
Rufnummer: | 04961 / 82-5146 |
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Mi 8:30 - 12:30 Uhr | |
Do 8:30 -12 Uhr und 14 - 16 Uhr | |
Fr 8:30 - 12:30 Uhr |
Dokumente & Formulare
Erfüllungserklärung nach § 92 GEG -Bestand
Erfüllungserklärung nach § 92 GEG -Neubau
Nachbarerklärung bei Grenzbebauung mit mehr als 3 Metern Höhe
Weiteres
Baugrundstück-Planungsrechtliche Lage
Baugrundstück-Auskünfte zur Bebaubarkeit
Baumaßnahmen (genehmigungspflichtige Bauvorhaben)
Baumaßnahmen (verfahrensfrei nach §60 NBauO)
Baumaßnahmen (genehmigungsfreie bauliche Anlagen nach §62 NBauO)