Baumaßnahmen (genehmigungsfreie bauliche Anlagen nach § 62 NBauO)

Rechtsgrundlage

  • Baugesetzbuch (BauGB) 
  • Nieders. Bauordnung (NBauO)
  • Allgemeine Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung (DVO-NBauO)
  • Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) 
  • Verordnung über Bauantrag und Bauvorlagen im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren (Bauvorlagenverordnung - BauVorlVO) 
  • Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (Baugebührenordnung - BauGO) 
  • Nieders. Verwaltungskostengesetz (NVwKostG)

Leistungsbeschreibung

In Niedersachsen sind bestimmte Bauvorhaben von einem förmlichen Baugenehmigungsverfahren befreit. Hier wird das sogenannte "Baumitteilungsverfahren" nach § 62 Nieders. Bauordnung (NBauO) durchgeführt, für das der Bauherr lediglich eine schriftliche Mitteilung über die beabsichtigte Baumaßnahme zusammen mit den dazugehörigen Bauvorlagen bei der Gemeinde oder Stadt einzureichen hat. 

Liegt das Baugrundstück in einem Baugebiet, für das ein Bebauungsplan oder ein Vorhaben- und Erschließungsplan ein Kleinsiedlungsgebiet oder ein reines, allgemeines oder besonderes Wohngebiet festsetzt, können die in § 62 NBauO aufgeführten Gebäude und baulichen Anlagen ohne Baugenehmigung errichtet werden.

Im Einzelnen sind dies Wohngebäude mit Aufenthaltsräumen bis zu einer maximalen Höhe der Fußbodenoberkante bis 7 Meter, maximal 2 Nutzungseinheiten und einer Gesamtgrundfläche aller Geschosse bis 400 m², auch mit Räumen für freie Berufe, sowie dazugehörige Nebengebäude und Nebenanlagen.

In Gewerbe- und Industriegebieten können auch sonstige Gebäude bis zu einer maximalen Höhe der Fußbodenoberkante bis 7 Meter, maximal 2 Nutzungseinheiten und einer Gesamtgrundfläche aller Geschosse bis 400 m² sowie dazugehörige Nebengebäude und Nebenanlagen und darüber hinaus auch bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, im Baumitteilungsverfahren errichtet werden.

Das Baumitteilungsverfahren gilt auch für Umbaumaßnahmen oder Nutzungsänderungen von baulichen Anlagen, wenn dadurch im Ergebnis die oben genannten baulichen Anlagen entstehen.

Bei den oben genannten Bauvorhaben können die Bauherren nach wie vor verlangen, dass ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 63 NBauO durchgeführt wird.

Was sollte ich noch wissen?

Folgende Bedingungen müssen u. a. erfüllt sein: 

  • Lage des Baugrundstückes innerhalb eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes oder eines Vorhaben- und Erschließungsplanes, der dort Kleinsiedlungsgebiet, reines, allgemeines oder besonderes Wohngebiet festsetzt.
  • Das Vorhaben darf den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widersprechen.
  • Weicht das Bauvorhaben von maßgeblichen Bauvorschriften ab, so müssen vor Einreichung der Baumitteilung die notwendigen Ausnahmen und Abweichungen zugelassen oder notwendige Befreiungen von der Bauaufsichtsbehörde bereits erteilt worden sein. Hierzu ist dann zunächst ein gesonderter Antrag zu stellen.
  • Die Qualifikation der Entwurfsverfasserin / des Entwurfsverfassers müssen dem § 62 Abs. 4 NBauO entsprechen.
  • Ausreichende Versicherung der Entwurfsverfasserin / des Entwurfsverfassers  gegen Haftpflichtgefahren.
  • Die Stadt Papenburg muss der Bauherrin oder dem Bauherrn bestätigen, dass die Erschließung gesichert ist und eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB (Zurückstellung des Baugesuchs) nicht beantragt wird.
  • Die vollständigen Bauvorlagen müssen zusammen mit der Baumitteilung bei der Stadt Papenburg, Fachdienst Bauen / Ordnung eingereicht werden.

Bitte beachten Sie auch, dass mit der Baumaßnahme erst begonnen werden darf, wenn der Bauherrin oder dem Bauherrn die Bestätigung der Stadt Papenburg vorliegt, dass die Erschließung gesichert ist und eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB (Zurückstellung des Baugesuchs) nicht beantragt wird.

Erforderliche Baulasten müssen unterschrieben und in das Baulastenverzeichnis eingetragen worden sein. Für die Genehmigung zum Anschluss an die städtische Schmutz- und Regenwasserkanalisation ist ein separater Antrag beim Fachdienst Stadtentwässerung zu stellen.

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühren für die Bestätigung der Erschließung durch die Gemeinde (Stadt Papenburg) betragen pauschal 25,00 €. Für die Entgegennahme der Unterlagen und deren Überprüfung auf Vollständigkeit durch die Bauaufsichtsbehörde der Stadt Papenburg betragen die Gebühren 90,00 €. Erforderliche Ausnahmen, Abweichung, Befreiungen und Eintragungen von Baulasten werden gesondert berechnet, die Mindestgebühr hierfür beträgt jeweils 90,00 €.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Baumitteilung über die beabsichtigte Baumaßnahme (sh. dazu auch u. a. Link)
  • Vollständigen Bauvorlagen nach der Nds. Bauvorlagenverordnung und ggf. bautechnische Nachweise
  • Ein einfacher Lageplan (Maßstab: 1:500 oder 1:1000)
  • Erhebungsbogen für die Baustatistik

Ihre Ansprechpartner

Bauaufsicht

Besuchsadresse: Dechant-Schütte-Str. 22, 26871 Papenburg
Zentrale Postanschrift: Hauptkanal rechts 68/69, 26871 Papenburg
Rufnummer:  04961 / 82-5146
E-Mail:  bauverwaltung@papenburg.de
Servicezeiten: Mo, Di  8:30 -12 Uhr und 14 - 16 Uhr
  Mi 8:30 - 12:30 Uhr
  Do 8:30 -12 Uhr und 14 - 16 Uhr
  Fr  8:30 - 12:30 Uhr

Siehe auch

Baulasterklärung

Baugrundstück - Planungsrechtliche Lage

Baumaßnahmen (genehmigungspflichtige Bauvorhaben)

Baulastauskunft

Baumaßnahmen (verfahrensfrei nach § 60 NBauO)

Wohnraumförderung

Bauvoranfrage / Bauvorbescheid

Grundstücksteilung

Entwurfsverfasser

Baugenehmigung

Grundstücksentwässerung