Versammlung
Rechtsgrundlage
Niedersächsisches Versammlungsgesetz (NVersG)
Leistungsbeschreibung
Unser Grundgesetz garantiert in Artikel 8 die Versammlungsfreiheit. Diese beinhaltet ein Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt einer Versammlung. Damit sind Versammlungen als Ausdruck gemeinschaftlicher, auf Kommunikation angelegter Entfaltung grundrechtlich geschützt.
Vom Schutz der Versammlungsfreiheit umfasst sind
- Zusammenkünfte von mindestens zwei Personen,
- zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung und Kundgebung.
Artikel 8 des Grundgesetzes bestimmt aber auch die Grenzen der Versammlungsfreiheit:
- Geschützt sind nur friedliche Versammlungen; es gibt kein Recht zu gewaltsamen Aktionen. Versammlungsteilnehmer verhalten sich unfriedlich, wenn sie Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen begehen.
- Nicht erlaubt ist zudem das Mitführen von Waffen.
Für Versammlungen unter freiem Himmel hat das Grundgesetz weitere gesetzliche Einschränkungen vorgesehen. Gesetzliche Regelungen enthält das Niedersächsische Versammlungsgesetz (NVersG) das am 1. Februar 2011 in Kraft getreten ist und das zuvor geltende (Bundes-) Versammlungsgesetzes ersetzt.
Wer im Gebiet der Stadt Papenburg eine Versammlung/Demonstration unter freiem Himmel beabsichtigt, hat dies dem Fachdienst Ordnung der Stadt Papenburg als zuständige Versammlungsbehörde spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe mitzuteilen.
In der Anzeige sind anzugeben
- der Ort der Versammlung einschließlich des geplanten Streckenverlaufs bei sich fortbewegenden Versammlungen,
- der beabsichtigte Beginn und das beabsichtigte Ende der Versammlung,
- der Gegenstand der Versammlung,
- Name, Vornamen, Geburtsname, Geburtsdatum und Anschrift (persönliche Daten) der Leiterin oder des Leiters sowie deren oder dessen telefonische oder sonstige Erreichbarkeit und
- die erwartete Anzahl der teilnehmenden Personen.
Die Stadt Papenburg kann eine Versammlung/Demonstration unter freiem Himmel durch Auflagen/Anordnungen beschränken, um eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren