Gaststätten

Rechtsgrundlage

Niedersächsisches Gaststättengesetz (NGastG)

Niedersächsisches Verwaltungskostengesetz (NVwKostG)

Allgemeine Gebührenordnung (AllGO)

Leistungsbeschreibung

Der Niedersächsische Landtag hat ein Niedersächisches Gaststättengesetz (NGastG) beschlossen. Es ist zum 01. Januar 2012 in Kraft getreten und ersetzt ab diesem Zeitpunkt das Gaststättenrecht des Bundes (GastG). Kernpunkt des neuen Niederächsischen Gaststättengesetzes ist der Übergang vom bislang "erlaubnispflichtigen" zum künftig "anzeigepflichtigen" Gewerbe. Ein Gastronom hat die Eröffnung seines Betriebes spätestens vier Wochen vorher bei der Stadt Papenburg anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn der Betrieb nur für kurze Zeit, wie z.B. im Rahmen eines Schützenfestes, ausgeübt werden soll. Die Anzeigepflicht besteht also auch für die früheren vorübergehenden Gestattungen.

Die Stadt Papenburg informiert anschließend neben dem Finanzamt auch die für die Bauaufsicht, den Immissionsschutz, den Jugendschutz, die Lebensmittelüberwachung und die für die Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung zuständigen Behörden. Sollen in dem Gaststättenbetrieb auch alkoholische Getränke angeboten werden, so prüft die Stadt Papenburg die persönliche Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden.

Zum Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit sind folgende Unterlagen zu beantragen bzw. mit der Anzeige bei der Stadt Papenburg einzureichen:

  • Eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister (polizeiliches Führungszeugnis) - Belegart 0
  • und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister - Belegart 9

Die beschriebene Anzeigepflicht gilt auch für den Betrieb einer Zweigniederlassung, einer unselbständigen Zweigstelle und auch für die Ausdehnung des bisherigen Angebots auf alkoholische Getränke oder zubereitete Speisen. Wird der Betrieb von einer juristischen Person (zum Beispiel GmbH oder AG) betrieben und geht bei dieser die Vertretungsbefugnis auf eine andere Person über, so muss dies unverzüglich der Stadt Papenburg angezeigt werden.

Auch der Bekämpfung des Alkoholmissbrauchs wird im Gesetz mehr Gewicht verliehen. So muss mindestens ein alkoholfreies Getränk günstiger sein, als das entsprechende preiswerteste alkoholische Getränk. Die Berechnung erfolgt dabei auf der Basis des herunter- bzw. herauf gerechneten Preises für einen Liter der Getränke. Außerdem darf der Gastwirt an erkennbar Betrunkene keinen Alkohol ausschenken und muss seinen Gästen die kostenlose Nutzung der Toiletten gestatten.

Was sollte ich noch wissen?

Sofern ein Gaststättenbetrieb auf Dauer betrieben wird, ist neben der Anzeige nach dem NGastG die "klassische" Gewerbemeldung nach § 14 der Gewerbeordnung (GewO) erforderlich.

Die notwendigen Informationen finden Sie unter Gewerbeanzeige (Gewerbe An-/Ab-/Umeldung): hier klicken

Welche Gebühren fallen an?

Für die Prüfung der Anzeige nach dem NGastG können Gebühren von bis zu 280,00 € erhoben werden.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Zum Nachweis der persöhnlichen Zuverlässigkeit sind folgende Unterlagen zu beantragen bzw. mit der Anzeige bei der Stadt Papenburg einzureichen: 

  • Eine Auskunft aus den Bundeszentralregister (polizeiliches Führungszeugnis) - Belegart 0
  • und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister - Belegart 9 
  • darüber hinaus können weitere Unterlagen vorzulegen sein. Bitte informieren Sie sich vorab.

Ihre Ansprechpartner

Ordnung

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