Mietpreisspiegel

Ein Mietpreisspiegel steht für den Bereich der Stadt Papenburg nicht zur Verfügung.

Grundsätzlich sind Kommunen mit mehr als 50.000 Einwohner gehalten, einen Mietspiegel zu erstellen, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht und dies mit einem vertretbaren Aufwand möglich ist. Im Interesse einer fortlaufenden Aktualisierung bestimmt § 558c Abs. 3 Bügerliches Gesetzbuch (BGB), dass ein Mietspiegel, soweit dieser erstellt wurde, im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung anzupassen ist.

Bei einer Kommune von der Größenordnung der Stadt Papenburg würde der Aufwand nicht in einem angemessenen Verhältnis zur Nachfrage stehen.

Siehe auch

Wohnraumförderung