Verkaufsoffene Sonntage
Leistungsbeschreibung
Die Stadt Papenburg als zuständige Behörde kann eine Verkaufsöffnung an insgesamt sechs Sonn- und Feiertagen im Jahr und höchstens für die Dauer von fünf Stunden täglich zulassen, dabei darf die Höchstzahl der Öffnungen in jedem Ortsbereich vier Sonntage nicht überschreiten. Da ein Teilbereich der Papenburger Stadtmitte als Ausflugsort anerkannt ist, erhöht sich die Zahl der möglichen verkaufsoffenen Sonntage für diesen Bereich auf acht.
Die Stadtverwaltung kann auf Antrag zulassen, dass Verkaufsstellen ausnahmsweise an Sonntagen geöffnet werden dürfen, wenn dafür
- ein besonderer Anlass vorliegt, der den zeitlichen und örtlichen Umfang der Sonntagsöffnung rechtfertigt,
- ein öffentliches Interesse an der Belebung der Gemeinde oder eines Ortsbereichs oder an der überörtlichen Sichtbarkeit der Gemeinde besteht, welches das Interesse am Schutz des Sonntags überwiegt, oder
- ein sonstiger rechtfertigender Sachgrund vorliegt.
Nicht zugelassen werden dürfen Öffnungen für Palmsonntag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Volkstrauertag, Totensonntag und die Adventssonntage sowie für die staatlich anerkannten Feiertage und den 27. Dezember, wenn er auf einen Sonntag fällt. Die Öffnungszeiten sollen außerhalb der ortsüblichen Gottesdienstzeiten liegen.
Anträge können von der überwiegenden Anzahl der Verkaufsstellen in dem Gebiet, für das die Öffnung beantragt wird, und von einer sie vertretenden Personenvereinigung gestellt werden. Die Behörde kann zudem eine Genehmigung aufgrund eines herausragenden Anlasses für einzelne Verkaufsstellen erteilen.
Aufgrund von verschiedenen Urteilen in den letzten Jahren sind Sonntagsöffnungen nur in unmittelbarer Nähe von Veranstaltungen möglich. Diese Veranstaltungen müssen von so besonderer Bedeutung sein, dass die erwartete Besucherzahl deutlich über der Zahl der für die Sonntagsöffnung erwarteten Kunden der anliegenden Geschäfte liegen muss.
Die Antragsteller müssen für jeden einzelnen Standort, der sich an einer Sonntagsöffnung beteiligen will, hinsichtlich der erwarteten Anzahl der Veranstaltungsbesucherinnen und -besucher eine nachvollziehbare Prognose vorlegen. Es ist erforderlich zu schildern, wie viele Besucher allein für die Anlässe (ohne Öffnung der Ladengeschäfte) und wie viele Kunden für die Ladengeschäfte erwartet werden.
Ist das öffentliche Interesse an der Belebung eines Ortsbereichs, welches das Interesse am Schutz des Sonntags überwiegt, Grund für die Sonntagsöffnung, so ist dieses öffentliche Interesse im Rahmen der Antragstellung ausführlich und nachvollziehbar darzustellen.
Um nachvollziehen zu können, ob der Anlass für die geplante Sonntagsöffnung tatsächlich angemessen ist, benötigen wir mindestens folgende Angaben:
- Datum, Zeitraum und voraussichtlicher Name / Thema der Veranstaltung, die den Anlass für die Öffnung darstellt, alternativ die Begründung des öffentlichen Interesses an der Belebung des Ortsbereichs
- Name und Kontaktdaten des Veranstalters
- Angaben zum Ort der Veranstaltung (Zur Darstellung bieten sich entsprechend gekennzeichnete Karten an. Die Lage der Geschäfte und der Ort der Veranstaltung können auf einer gemeinsamen Karte dargestellt werden)
- Möglichst detaillierte Angaben zur Veranstaltung selbst (z.B. Anzahl und Art der Stände, Anzahl der beteiligten Verbände, Hinweis auf Erfahrungen mit früheren oder ähnlichen Veranstaltungen an anderen Orten etc.)
- Auflistung der Ladengeschäfte mit Adresse, die aufgrund dieser Veranstaltung öffnen möchten
- Prognose zur erwarteten Besucherzahl allein aufgrund der Veranstaltung an dem Sonntag mit Erläuterungen, so dass diese Prognose für uns nachvollziehbar ist
- Prognose zur erwarteten Besucherzahl allein aufgrund der Ladenöffnung (muss geringer sein, als die der Veranstaltung selbst)
- Sonstige Informationen zu der geplanten Veranstaltung.
Die Kosten für die Festsetzung von verkaufsoffenen Sonntagen sowie der gesetzlich vorgeschriebenen ortsüblichen Bekanntmachung sind von den Antragstellern zu tragen.
Da wir im Rahmen des Genehmigungsverfahrens auch die Beteiligten wie z.B. die Kirchen und ver.di anhören müssen, bitten wir Sie um eine frühzeitige Antragstellung.
Rechtsgrundlage
Das Niedersächsisches Gesetz über die Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten vom 08.03.2007, geändert durch Gesetz vom 15.05.2019.
Welche Fristen muss ich beachten?
Da wir im Rahmen des Genehmigungsverfahrens auch die Beteiligten wie z.B. die Kirchen und ver.di anhören müssen, bitten wir Sie um eine frühzeitige Antragstellung.
Welche Gebühren
Die Kosten für die Festsetzung von verkaufsoffenen Sonntagen sowie der gesetzlich vorgeschriebenen ortsüblichen Bekanntmachung sind von den Antragstellern zu tragen.