Vollstreckungswesen

Leistungsbeschreibung

Offene Geldforderungen der Stadt Papenburg, die sich bereits in der Zwangsvollstreckung befinden, werden durch den Fachdienst Kasse als Vollstreckungsbehörde abgewickelt. Vollstreckt werden sowohl öffentlich-rechtliche als auch privatrechtliche Forderungen. Im Wege der Amtshilfe werden darüber hinaus auch Vollstreckungsersuchen Anderer bearbeitet.

Der Fachdienst Kasse bedient sich dazu vor allem schriftlicher Verfügungen sowie spezieller Außendienstmitarbeiter (Vollstreckungsbeamte), die den Gerichtsvollziehern vergleichbar sind. Übliche Vollstreckungsarten sind z.B. Sachpfändung, die Lohn- oder Kontenpfändung.

Zu den weiteren Vollstreckungsaufgaben des Fachdienstes Kasse gehört die Geltendmachung von Forderungen bei Verfahren zur Zwangsversteigerung von Immobilien sowie die Bearbeitung von laufenden oder anstehenden Insolvenzverfahren, die zentral für die Stadt Papenburg durchgeführt wird. Als weitere mögliche Vollstreckungsmaßnahme kommt auch die Abnahme der Vermögensauskunft (früher Eidesstattliche Versicherung) in Betracht.

Was sollte ich noch wissen?

Die Vollstreckungsstelle ist nicht für die Geltendmachung von Forderungen privater Gläubiger (Bürger) zuständig. Bitte wenden Sie sich dazu an das Amtsgericht.

Allgemeine Informationen:

Im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens ist die Stadtkasse Papenburg als Vollstreckungsbehörde für die Beitreibung öffentlich-rechtlicher und auch gleichgestellter privatrechtlicher Forderungen zuständig. Eine zeitnahe und konsequente Zwangsvollstreckung ist dabei gegenüber den fristgerecht zahlenden Schuldnerinnen und Schuldnern gerecht und trägt zur Gleichbehandlung bei.

Gesetzliche Grundlage für die Vollstreckungstätigkeiten der Stadtkasse Papenburg ist das Niedersächsische Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG) in seiner gültigen Fassung.

Die Stadtkasse vollstreckt eigene Forderungen (z. B. Grund- und Gewerbesteuer, Genehmigungs- oder Nutzungsgebühren). Daneben auch fremde Forderungen im Wege der Amtshilfe für andere Städte und Gemeinden (z. B. Bußgelder) oder im Rahmen der Vollstreckungshilfe z. B. für den Beitragsservice (ehem. GEZ) oder die Industrie- und Handelskammern.

Die Forderungen umfassen die Hauptforderung sowie alle mit dem Mahn- oder Vollstreckungsverfahren in Zusammenhang stehenden Kosten, wie z. B. Mahngebühren, Säumniszuschläge und Vollstreckungskosten. Sämtliche Kosten sind durch den Schuldner oder die Schuldnerin zu zahlen.

Als mögliche Vollstreckungsmaßnahmen kommen u. a. in Betracht:

  • Die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen durch Pfändung von Sachen: z. B. Elektrogeräte oder Möbel
  • Pfändung von Geldforderungen: z. B. Arbeitslohn/-gehalt bei dem/der Arbeitgeber/in, Steuererstattungsansprüche beim Finanzamt, Kontenpfändung bei Kreditinstituten, die Pfändung von Rentenanwartschaften oder Mieteinkünften
  • Durchsuchung der Wohn- oder Geschäftsräume nach richterlicher Anordnung
  • Abnahme der Vermögensauskunft mit eidesstattlicher Versicherung sowie Eintragung in das bundesweite Schuldnerverzeichnis (bei Nichtabgabe Antrag auf Erzwingungshaft)
  • Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen: Eintragung einer Sicherungshypothek in das Grundbuch, Antrag auf Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung
  • Bei Bußgeldern: Antrag auf Erzwingungshaft

Sofern der Schuldner/die Schuldnerin seiner/ihrer Auskunftspflicht nicht nachkommt und nicht zur Sachverhaltsaufklärung beiträgt, ist die Stadtkasse Papenburg berechtigt, Auskünfte bei Dritten einzuholen. Weiterhin besteht die Möglichkeit, über das Rentenauskunftsverfahren den Arbeitgeber oder über das Kontenabrufverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern eine Bankverbindung zu ermitteln.

Verfahrensablauf:

Eine Woche nach Fälligkeit einer Geldforderung ist der Schuldner oder die Schuldnerin mit einer Zahlungsfrist von mindestens einer Woche zu mahnen (§ 4 NVwVG).

Die Vollstreckung darf erst beginnen, wenn der Leistungsbescheid oder die andere Vollstreckungsurkunde rechtskräftig ist, d. h., wenn gegen diese kein Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung mehr eingelegt werden kann. Weiterhin muss die Geldforderung fällig und die Vollstreckung durch eine Mahnung angedroht worden sein. Auch die in der Mahnung gesetzte Frist muss verstrichen sein. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, beginnt das Vollstreckungsverfahren. Die Nebenforderungen (Säumniszuschläge, Zinsen und Kosten) werden mit der Hauptforderung vollstreckt (§ 3 NVwVG).

Die Stadtkasse Papenburg kann dem Schuldner oder der Schuldnerin während des Vollstreckungsverfahrens jederzeit eine Zahlungsfrist einräumen oder Ratenzahlungen (nach Zahlungsplan) vereinbaren (§ 24 NVwVG). Die Vollstreckung ist dann vorübergehend einzustellen. Für die Festsetzung eines Zahlungsplans sind Gebühren zu erheben.

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühren und Kosten im Mahn- und Vollstreckungsverfahren richten sich u. a. nach der Verwaltungsvollstreckungskostenverordnung Niedersachsen (VwVKostVO, NI)

Folgende wesentliche Gebühren und Kosten fallen an:

Mahngebühren (§ 2 VwVKostVO)

Für die Mahnung wird eine Mahngebühr erhoben. Die Höhe der Mahngebühr richtet sich nach der Höhe der Geldforderung.

Säumniszuschläge (§ 240 Abgabenordnung)

Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag.

Vollstreckungskosten/ Pfändungsgebühren (§ 3 VwVKostVO)

Für die Pfändung von u. a. beweglichen Sachen, von Forderungen oder anderen Vermögensrechten wird eine Pfändungsgebühr erhoben. Die Höhe richtet sich nach der Höhe der Geldforderung.

Gebühren für die Festsetzung eines Zahlungsplans (§ 2a VwVKostVO)

Für die Festsetzung eines Zahlungsplans nach § 24 Abs. 2 NVwVG wird eine Gebühr erhoben. Sie beträgt 10 Prozent der Geldforderung. Die Gebühr beträgt mindestens 10 Euro und höchstens 100 Euro. 

Deshalb: Nehmen Sie am Lastschrifteinzugsverfahren teil, zahlen Sie fristgemäß oder sprechen Sie rechtzeitig mit uns, wenn Sie in Zahlungsschwierigkeiten sind. Sie ersparen sich weitere Kosten, die durch die sonst zwangsläufig einsetzenden Vollstreckungsmaßnahmen entstehen.

 

Ihre Ansprechpartner

Stadtkasse

Besuchsadresse: Hauptkanal re. 68/69, 26871 Papenburg
Zentrale Postanschrift: Hauptkanal re. 68/69, 26871 Papenburg
Rufnummer:  04961 / 82-5235
E-Mail:  kasse@papenburg.de
Servicezeiten: Mo - Do   8:30 -12 Uhr und 14 - 16 Uhr
  Fr  8:30 -12:30 Uhr