Heizen nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG)
Was gilt in Neubauten in neuen Baugebieten?
Das Gebäudeenergiegesetz gilt für Wohn- und Nichtwohngebäude gleichermaßen. Um das Ziel einer klimaneutralen Wärmeversorgung bis 2045 zu erreichen und die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen zu verringern, schreibt das GEG vor:
Ab Januar 2024 dürfen in Neubauten innerhalb neu ausgewiesener Baugebiete nur noch Heizsysteme installiert werden, die mindestens zu 65 Prozent erneuerbare Energien nutzen.
Was gilt für bestehende Gebäude und Baulücken?
Für bereits bestehende Gebäude sowie Neubauten, die in vorhandene Lücken integriert werden, gelten längere Übergangsfristen. Damit soll sichergestellt werden, dass Eigentümerinnen und Eigentümer ihre Investitionsentscheidungen an die kommunale Wärmeplanung anpassen können.
In größeren Städten mit über 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern greift die 65-Prozent-Regel ab 1. Juli 2026, in kleineren Städten ab 1. Juli 2028.
Was gilt nach der Kommunalen Wärmeplanung?
Entscheidet eine Kommune bereits vor diesen Terminen über die Ausweisung eines Gebiets zum Ausbau eines Wärmenetzes oder eines Wasserstoffnetzes im Rahmen ihrer Wärmeplanung, gilt die Pflicht zur Nutzung von 65 Prozent erneuerbarer Energien bereits ab diesem Zeitpunkt.
Wichtig: Ein bloßer Wärmeplan reicht jedoch nicht aus – die Kommune muss zusätzlich einen förmlichen Beschluss zur Gebietsausweisung fassen und diesen öffentlich bekannt machen.
Welche Heizungen kann ich zukünftig einbauen?
Wer in der Übergangsphase noch eine neue Gas- oder Ölheizung einbaut, ist verpflichtet, ab 2029 steigende Anteile an biogenen Brennstoffen zu verwenden.
Auch nach Ablauf der Übergangsfristen bleiben bestimmte Varianten weiterhin zulässig, etwa:
- Hybridheizungen (z. B. Gasheizung kombiniert mit Wärmepumpe oder Solarthermie),
- Heizungen, die grüne Gase nutzen,
- oder zeitlich begrenzte Ausnahmen in Sonderfällen.
Das Gesetz ist dabei technologieoffen gestaltet. Zur Erfüllung der 65-Prozent-Vorgabe kommen verschiedene Systeme in Betracht, darunter:
- Anschluss an ein Fern- oder Gebäudewärmenetz mit erneuerbarer Wärme,
- elektrische Wärmepumpe,
- Stromdirektheizung,
- Solarthermie oder Kombinationen mit Wärmepumpen,
- Biomasseheizung (z. B. Holz- oder Pelletheizung),
Ab 2024 eingebaute Gasheizungen müssen ab 2029 nachweislich erneuerbare Gase wie Biomethan, biogenes Flüssiggas oder Wasserstoff nutzen. Für Biomethan gelten die Nachhaltigkeitsanforderungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG). Betreiber müssen den Bezug über Rechnungen nachweisen. Allerdings sind Biomasse und Wasserstoff nur in begrenztem Umfang verfügbar und derzeit noch vergleichsweise teuer.
Wasserstofffähige Gasheizungen
Gasheizungen, die auf den Betrieb mit 100 Prozent Wasserstoff umgestellt werden können, dürfen auch nach 2026 bzw. 2028 installiert werden – vorübergehend mit fossilem Erdgas betrieben – wenn ein von der Bundesnetzagentur genehmigter Umstellungsplan für das lokale Gasnetz auf Wasserstoff besteht. Sobald das Netz bereitsteht, ist eine Umrüstung vorgeschrieben.
Aktuell existieren solche Wasserstoffnetze noch nicht flächendeckend, könnten aber künftig entstehen.
Muss ich meine Gasheizung ausbauen, wenn sie noch funktioniert?
Nein. Das GEG betrifft ausschließlich neue Heizungen. Bestehende Öl- und Gasheizungen dürfen weiter betrieben und bei Defekten repariert werden.
Muss eine alte Anlage ersetzt werden, etwa weil sie nicht mehr instandgesetzt werden kann, gelten Übergangs- und Härtefallregelungen, die Eigentümern ausreichend Zeit zur Umstellung einräumen.