Der Paragraf 33 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) bestimmt, dass Hundebesitzer ihre Hunde in der Brut- und Setzzeit im Wald und in der freien Landschaft an der Leine führen müssen. Das Ziel der Regelung ist der Schutz der Nachkommen von Wildtieren.